Satzung des Vereins

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Kolonie/Wilhelmshöhe Beeskow e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kolonie/Wilhelmshöhe Beeskow e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Sitz des Vereins ist Beeskow,

Waldweg 12, 15848 Beeskow; Tel.: 03366/22001

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-Förderung der Jugendarbeit durch jugendgerechte Veranstaltungen und Einrichtungen.

-Betreuung der älteren Mitbürger und Unterstützung in öffentlich rechtlichen Fragen. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen zur Integration der älteren Mitbürger und Jugendlichen in die Gemeinschaft.

-Erstellung und Pflege einer Chronik über die Entstehung der Kolonie Beeskow und des Wohngebietes Wilhelmshöhe Beeskow unter Einbeziehung noch vorhandener Kenntnisse der älteren Mitbürger.

– die Funktion des Vereins als Ansprechpartner für den Interessenausgleich zwischen den älteren Mitbürgern, Jugendlichen und Kindern, Neusiedlern und Gewerbetreibenden im zu sorgen.

 § 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, wenn sie mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist unabhängig vom Wohnsitz.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Schatzmeister

– dem Schriftführer

– 2 Vereinsmitglieder als Festausschuss

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei

Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist halbjährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Aushang im Vereinslokal einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

c) Wahl des Vorstands,

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. In der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Um einzelnen Vereinsmgliedern nachweislich entstandene Kosten zurückzuerstatten, wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit. Sie kann den Beitrag

für Schüler, Studenten, Rentner und Arbeitslose bis zu 50% ermäßigen. Kostenrückerstattungen müssen vom Vorstand bestätigt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Beeskow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Im Original gezeichnet

Vorsitzender des Vereins

Michael Breiert

Schriftführer

Manfred Hintz

Die Satzung in der derzeit gültigen Fassung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 21.03.2014 beschlossen.